Dies gelte jedoch nicht für Delikte mit Schusswaffen (pag. PEN/529, Z. 17 ff.). Oberinstanzlich hielt Dr. E.________ ergänzend fest, dass sich die körperlichen Erkrankungen des Beschwerdeführers auf die Legalprognose auswirken könnten. Die Erkrankungen des Beschwerdeführers tendierten mit der Zeit zu einer Verschlechterung und würden über die Jahre zu einer deutlichen Abnahme von Kraft und Leistungsfähigkeit führen, was für das Verüben von Gewaltdelikten durchaus prognoseverbessernd wäre. Es sei zwar damit zu rechnen, dass die körperliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in den kommenden Jahren abnehme und damit auch die Energie, mit der Gewalt ausgeübt werden könnte.