39 Bereits in erster Instanz stimmte Dr. E.________ den Ausführungen des Beschwerdeführers insofern zu, als dass seine körperlichen Einschränkungen zu weiteren Einschränkungen führen würden. Die Nierenerkrankung werde dazu führen, dass die körperliche Leistungsfähigkeit weiter abnehmen werde. Dies stelle jedoch keinen deliktsprotektiven Faktor dar, sondern sei einzig für die Vollzugsgestaltung relevant. Aus gutachterlicher Sicht könne die Abnahme der körperlichen Leistungsfähigkeit für gewisse Gewaltdelikte schon relevant sein. Dies gelte jedoch nicht für Delikte mit Schusswaffen (pag.