BK/439, Z. 30). Dr. E.________ bestätigte in seinen mündlichen Ausführungen anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung, dass der Beschwerdeführer unter zahlreichen somatischen Erkrankungen leide, die ihn einschränken würden und gut behandelt werden müssten, was der Fall sei. Es habe eine Stabilisierung und teilweise eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht werden können (pag. BK/453, Z. 24 ff.).