___ hospitalisiert werden müssen, was – zusammen mit den JVA-internen Quarantänebestimmungen – teilweise zu mehrwöchigen Abwesenheiten von der Wohngruppe geführt habe. Wenngleich die in den Berichten der P.________ und vom Beschwerdeführer beschriebenen Erkrankungen schwerwiegend sind, gelangt die Kammer zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stabilisiert hat, was vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird; auch wenn er seinen Zustand als stabil schlecht beschreibt (pag. BK/435, Z. 27; pag. BK/439, Z. 30).