PEN/493). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass eine weitere Deliktsbegehung aufgrund seiner somatischen Erkrankung ausgeschlossen sei, ist ihm entgegen zu halten, dass dies nicht absolut gilt. Den Austrittsberichten der P.________ über den Beschwerdeführer ist zu entnehmen, dass sich dieser vom 28. Juli 2020 bis 7. August 2020 (elektive Zuweisung zur Nierenbiopsie durch die Nephrologie des W.________ bei akuter Niereninsuffizienz mit progredienten Kreatinin-Anstieg seit November 2019 bei Verdacht auf Vaskulitis), vom 1. September 2020 bis 22. September 2020 (Zuweisung aus dem W.__