Die Rezidivwahrscheinlichkeit für einen erneuten Mord/Tötung sei mit um 0,1% generell sehr gering und erscheine beim Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen «Mördern» auch nicht relevant erhöht. Als allgemeine Rückfallwahrscheinlichkeit des Beschwerdeführers, also die Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung wegen irgendeines Delikts, könne ein Wert von etwa 20 bis 40% über einen Zeitraum von etwa 10 Jahren angegeben werden. Die einschlägige Rückfallwahrscheinlichkeit für Raub liege beim Beschwerdeführer in den nächsten 10 Jahren bei deutlich unter 10%. Bei ausreichender Versorgung sei beim Beschwerdeführer nicht von einem erneuten