Es sehe es auch so aus, dass der Beschwerdeführer sich im Vorfeld der Tat systematisch in immer kritischere Zustände begeben habe, statt Hilfe aufzusuchen, wobei er diese Unterlassungen mit Scham und Kränkungserleben begründet habe. In gewisser Weise könne gesagt werden, er habe die depressive Symptomatik durch störungsbedingtes Vermeidungsverhalten eskaliert. Die Anlasstaten standen daher mit der schweren psychischen Störung eindeutig in direktem Zusammenhang. Der Beschwerdeführer litt an den genannten Störungen sowohl im Tatzeitpunkt als auch im Zeitpunkt, als die Massnahme angeordnet wurde.