Das vom Beschwerdeführer bei den Einvernahmen und der Exploration des ersten Gutachtens beschriebene Unlogische, Unvernünftige und das von ihm selbst als persönlichkeitsfremd empfundene Handeln bei der Tat müsse rückblickend als Hinweis auf einen gestörten Realitätsbezug und eine beginnende Dekompensation seiner Verhaltens- und Handlungskontrolle gewertet werden. Als Tatzeitprognose müsse daher – neben den bereits im Vorgemachten festgestellten Persönlichkeitsakzentuierungen und einer mittelschweren depressiven Episode (bei rezidivierender depressiver Störung) – eine beginnende psychotische Dekompensation im Sinne einer akuten Psychose (unklarer Ätiologie) angenommen werden. Infolge