__ seien rückblickend die tatzeitnah bei den ersten Einvernahmen und bei der Hafteröffnung gemachten Äusserungen des Beschwerdeführers über den Tatablauf und seine tatbegleitenden Gedanken und Gefühle etwas differenzierter zu beurteilen, als es bei der Erstellung des (ersten) Gutachtens vom 23. April 2012 möglich gewesen sei. Das vom Beschwerdeführer bei den Einvernahmen und der Exploration des ersten Gutachtens beschriebene Unlogische, Unvernünftige und das von ihm selbst als persönlichkeitsfremd empfundene Handeln bei der Tat müsse rückblickend als Hinweis auf einen gestörten Realitätsbezug und eine beginnende Dekompensation seiner Verhaltens- und Handlungskontrolle gewertet werden.