BVD/132 f.). Gemäss dem Ergänzungsgutachten von Dr. I.________ seien rückblickend die tatzeitnah bei den ersten Einvernahmen und bei der Hafteröffnung gemachten Äusserungen des Beschwerdeführers über den Tatablauf und seine tatbegleitenden Gedanken und Gefühle etwas differenzierter zu beurteilen, als es bei der Erstellung des (ersten) Gutachtens vom 23. April 2012 möglich gewesen sei.