Er habe zwei Schüsse auf ihn abgegeben. Mit den Schüssen habe er sich befreit gefühlt, Anpassung und Druck seien «wie weg» gewesen (pag. BVD/132 f.). Aus Sicht von Dr. H.________ habe das atypische Verhalten des Geschädigten beim Beschwerdeführer massive Gefühle der Unterlegenheit, der Minderwertigkeit (auch der Waffe, die er plötzlich als unbrauchbar erachtet habe) und Kränkung freigesetzt, die sich in Gefühle von Wut und Raserei gewandelt und zur Schussabgabe geführt hätten. Vor dem Hintergrund der akzentuierten Persönlichkeit und der depressiven Bestimmtheit sei der affektive Erregungszustand geeignet gewesen, die Steuerungsfähigkeit zu mindern (pag. BVD/132 f.).