Vor diesem Hintergrund ist Folgendes festzuhalten: Dr. E.________ legte seinem Gutachten neben weiteren Grundlagen auch das Gutachten von Dr. D.________ vom 4. Januar 2019 und die hierzu eingereichte Stellungnahme der JVA Q.________ vom 26. Februar 2019 zu Grunde. Bereits dem Gutachten von Dr. H.________ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit ein Anpas- sungs- und Klossgefühl verspürt habe. Entgegen seinen Erwartungen habe sich der Geschädigte nicht eingeschüchtert gezeigt. Er sei dadurch wie vor den Kopf gestossen gewesen, habe sich nicht ernst genommen gefühlt, sei wütend, ja rasend geworden und habe den Mann töten wollen. Er habe zwei Schüsse auf ihn abgegeben.