35 oberinstanzlichen Verhandlung, dass sich an der diagnostischen Einschätzung nichts verändert habe (pag. BK/453, Z. 36). Schliesslich ist auf den Zusammenhang zwischen Anlasstat und psychischer Störung einzugehen: Mit Urteil des Regionalgerichts vom 28. Mai 2014 (PEN 13 745) wurde der Beschwerdeführer wie gesehen des mehrfachen versuchten Mordes und des mehrfachen qualifizierten Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren verurteilt. Bei all diesen in Frage stehenden Straftaten handelt es sich um Verbrechen. Vor diesem Hintergrund ist Folgendes festzuhalten: Dr. E.___