Wie auch in der Stellungnahme der JVA Q.________ ausgeführt, würden die Biographie, der Massnahmenverlauf und der klinische Eindruck in den Explorationen eher gegen die Annahme einer durchgehenden relevanten kognitiven Störung sprechen. In der eigenen Exploration sei nie der Eindruck von Defiziten aufgekommen, nicht zuletzt, weil sich der Beschwerdeführer gut und ohne Nachlassen über bis zu drei Stunden am Stück auf das Gespräch habe konzentrieren können (pag. PEN/465 f.). Es überzeugt, wenn Dr. E.________ aus diesen Gründen der Diagnose von Dr. D.________ nicht folgt, auch wenn es sich teilweise nur um «akademische» bzw. graduelle Unterschiede handelt.