Stark unterschiedliche Einschätzungen liegen gemäss den Ausführungen von Dr. E.________ einzig betreffend die diagnostizierte kognitive Störung vor. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen folgt auch die Beschwerdekammer den nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen von Dr. E.________, weshalb er sich der von Dr. D.________ gestellten Diagnose nicht anschliessen kann. Dr. D.________ habe im Besonderen unterdurchschnittliche Ergebnisse im Bereich der Konzentration (d2-Test) und der geistigen Umstellungsfähigkeit (TMT-B) bei ansonsten weitgehend normwertigen Ergebnissen gefunden (pag. BVD/644; pag. PEN/465). Eine solche Diagnose erscheint Dr. E.______