folgte der JVA Q.________ beim Argument, dass es sich nicht um eine prototypische Borderline-Störung handle, vor allem, weil der dafür typische rapide Haltungswechsel in interpersonellen Konflikten nicht beobachtbar und im Gegenteil eher brütende Nachhaltigkeit zu sehen gewesen sei. Daneben schienen auch, zumindest über den Massnahmenverlauf, keine bei der Borderline- Störung fast immer vorhandene Selbstverletzungstendenzen zu bestehen. Schlussendlich erscheine keine prototypische/spezifische Persönlichkeitsstörung ganz passend für den Beschwerdeführer. Vor diesem Hintergrund ist gemäss Dr. E.______