So hält auch Dr. E.________ fest, dass er, Dr. D.________ und die Behandler in der JVA Q.________ vorliegend von einer breiten Datenbasis und langfristigen Verhaltensbeobachtungen profitieren würden und sich in der Konsequenz einig seien, dass beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsstörung vorgelegen habe und vorliege (pag. PEN/462 f.). Die Unterschiede in der diagnostischen Beurteilung der Persönlichkeit insgesamt seien etwas akademisch. Die einzelnen Persönlichkeitsstörungen (z.B. narzisstische Persönlichkeitsstörung, paranoide Persönlichkeitsstörung, Borderline-Persönlichkeitsstörung) würden in der ICD-10 Klassifikation in gewisser Weise Prototypen darstellen.