Die Beschwerdekammer kann sich diesen Ausführungen der Vorinstanz anschliessen. Ergänzend ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Frage, ob es sich bei den diagnostizierten Störungen des Beschwerdeführers um psychische Störungen handelt, darauf hinzuweisen ist, dass in der Klassifikation nach ICD-10 unter Buchstabe F «Psychische und Verhaltensstörungen» aufgeführt sind. Diese F-Diagnosen gelten grundsätzlich als psychische Störungen im Sinne des Gesetzes. Überdies fallen die von Dr. D.________ (Borderline-Persönlichkeitsstörung [ICD-10: F60.31], Anpassungsstörung [ICD-10: F43.2], kognitive Störung [ICD-10: F06.9]) und von Dr. E.______