33 spreche auch die Biografie, der bisherige Massnahmenverlauf und der klinische Eindruck des Exploranden (VA pag. 465). Auch im Zuge der eigenen Exploration hätten sich keine Defizite bemerkbar gemacht (VA pag. 466). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Sachverständige einleuchtend, dass schliesslich auch die Tatsache, dass der Verurteilte mehrere Sprachen spreche, mit einer allfälligen Diagnose einer kognitiven Störung nicht vereinbar sei (S. 15 Protokoll). Auch bei den Behandlern in der JVA Q.________ hinterliess der Verurteilte nicht den Eindruck, wonach bei ihm eine neuro-