Der Obergutachter liefert sodann absolut nachvollziehbare und plausible Gründe dafür, weshalb die von Dr. D.________ dargestellte Diagnose einer kognitiven Störung unzutreffend ist. Er überzeugt, wenn er ausführt, dass es bei einem normwertigen IQ und unauffälliger Bildgebung des Gehirns zwar möglich sei, trotzdem eine kognitive Störung zu diagnostizieren, man sich dann allerdings auf klinisch konsistent vorhandene Defizitsymptome in diesen Bereichen stützen können müsse, die den Exploranden auch konkret benachteiligten oder behinderten, was vorliegend nicht der Fall sei. Auch könnten die von Dr. D._____