463, 483, 486). Bestätigt wird diese diagnostische Einschätzung des Obergutachters letztlich auch von den behandelnden Fachpersonen Dr. J.________ und Frau K.________ (pag. 752 f.). E contrario lässt sich die entsprechende Diagnose von Dr. D.________ nicht schlüssig belegen. Der Obergutachter liefert sodann absolut nachvollziehbare und plausible Gründe dafür, weshalb die von Dr. D.________ dargestellte Diagnose einer kognitiven Störung unzutreffend ist.