In der Folge setzte sie sich in ihrer Beschlussbegründung – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – mit beiden Gutachten differenziert auseinander und legte nachvollziehbar dar, weshalb sie auf die von Dr. E.________ gestellten Diagnosen abstellt (pag. BK/107): Die Ergebnisse des Obergutachtens vom 29.05.2020 stützen sich auf eine ausführliche Auseinandersetzung des Gutachters mit den umfangreichen Vollzugs- und Gerichtsakten, den aktuellen Therapieund Führungsberichten sowie einer umfassenden Untersuchung von Herrn A.________ im Rahmen einer persönlichen gutachterlichen Untersuchung über 9 Stunden.