Weiter bestätigte er die Persönlichkeitsstörung als Zustandsdiagnose und hielt zudem eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, paranoiden und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10: F61) fest. Die Vorinstanz stellte bereits während der Rechtshängigkeit des Verfahrens Unstimmigkeiten zwischen dem Erstgutachten von Dr. D.________ und den Ausführungen der Therapeuten des Beschwerdeführers fest, weshalb sie ein weiteres Gutachten («Obergutachten») in Auftrag gab.