Sie führt zutreffend aus, dass die aktuellen Gutachter Dr. E.________ und Dr. D.________ sowie die behandelnden Therapeuten dem Beschwerdeführer übereinstimmend eine Persönlichkeitsstörung attestieren. Eine grundsätzliche Einigkeit bestehe zwischen beiden Gutachtern und den Behandlern auch insofern, als der – doch ausgeprägte – narzisstische Anteil dieser Störung von erheblicher Deliktsrelevanz sei, führe doch genau dieser Anteil zu den massiven Kränkungen, die übereinstimmend auch als Trigger für die schwersten Delikte (zweifacher versuchter Mord) angesehen werden müssten (pag. PEN/614.). Weitergehend ergeben sich indessen Abweichungen in den durch Dr. D.________ und Dr. E._