Das Gericht ist nicht dazu verhalten, nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» einem für den Betroffenen günstigeren Gutachten zu folgen, falls es das andere mit sachlichen Gründen für überzeugender hält. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz einzig auf das Zweitgutachten von Dr. E.________ abgestellt und sich mit dem Erstgutachten von Dr. D.________ nicht auseinandergesetzt bzw. dieses gänzlich unberücksichtigt gelassen habe, verfängt nicht. Die Vorinstanz legt die Diagnosen der beiden Gutachter und der behandelnden Therapeuten der JVA Q.________ differenziert dar. Sie führt zutreffend aus, dass die aktuellen Gutachter Dr. E.________ und Dr. D.____