Lassen sich Widersprüche zwischen verschiedenen Gutachten nicht befriedigend lösen und ist ein zusätzliches (drittes) Gutachten nicht opportun, hat das Gericht ungeachtet von Beweisregeln nach pflichtgemässem Ermessen frei darüber zu entscheiden, welche Erkenntnisse mehr überzeugen und somit massgebend sind. Das Gericht ist nicht dazu verhalten, nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» einem für den Betroffenen günstigeren Gutachten zu folgen, falls es das andere mit sachlichen Gründen für überzeugender hält.