Aufgrund dieser gesteigerten Anforderungen an das Zweitgutachten und wohl mit Blick auf die Tatsache, dass zufolge der evidenten Schwierigkeiten häufig besonders qualifizierte Sachverständige als weitere Experten tätig sind, wird in der Praxis oft aber faktisch Zweitgutachten eine grössere Bedeutung beigemessen. Lassen sich Widersprüche zwischen verschiedenen Gutachten nicht befriedigend lösen und ist ein zusätzliches (drittes) Gutachten nicht opportun, hat das Gericht ungeachtet von Beweisregeln nach pflichtgemässem Ermessen frei darüber zu entscheiden, welche Erkenntnisse mehr überzeugen und somit massgebend sind.