Das Bundesgericht will keine Rangordnung zwischen zwei verschiedenen gerichtlichen Gutachten festlegen. Einem Zweitgutachten kommt grundsätzlich derselbe Beweiswert zu wie dem Erstgutachten. Der Zweitgutachter hat sich aber mit den Ausführungen des Erstgutachters auseinanderzusetzen und zu begründen, weshalb er sich dessen Erkenntnissen anschliesst oder davon abweicht. Aufgrund dieser gesteigerten Anforderungen an das Zweitgutachten und wohl mit Blick auf die Tatsache, dass zufolge der evidenten Schwierigkeiten häufig besonders qualifizierte Sachverständige als weitere Experten tätig sind, wird in der Praxis oft aber faktisch Zweitgutachten eine grössere Bedeutung beigemessen.