Auf die Einholung eines weiteren Gutachtens kann verzichtet werden, wenn der eine Experte eine bestimmte Ansicht verwirft und sich einer anderen anschliesst, während der andere Sachverständige der abgelehnten Meinung folgt; Voraussetzung ist in einem solchen Fall aber, dass das Justizorgan diesen Widerspruch aufgrund eigener Sachkenntnis lösen kann (DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 19 f. zu Art. 189 StPO). Das Bundesgericht will keine Rangordnung zwischen zwei verschiedenen gerichtlichen Gutachten festlegen.