Sie wolle damit erreichen, das von ihr selbst in Auftrag gegebene Gutachten höher gewichten zu können (pag. BK/15). Damit kritisiert der Beschwerdeführer in erster Linie, dass das psychiatrisches Gutachten, auf welches sich die Vorinstanz stützt, eine andere Diagnose enthält, als das frühere psychiatrische Gutachten von Dr. D.________ vom 4. Januar 2019. Werden mehr als ein Sachverständiger ernannt, so können Gutachten mit voneinander abweichenden Ansichten vorliegen. Kommen die amtlich bestellten Sachver-