3.10 der Beschwerde; pag. BK/25). Dagegen bringt er vor, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen sei, indem sie von zwei Gutachten lediglich auf eines abgestellt habe. Es könne nicht von einem Obergutachten gesprochen werden. Es würden insgesamt zwei Gutachten vorliegen, nicht dagegen ein Gutachten, ein Gegengutachten sowie ein Obergutachten. Dieses Resultat der Auslegung der Vorinstanz sei unhaltbar. Sie wolle damit erreichen, das von ihr selbst in Auftrag gegebene Gutachten höher gewichten zu können (pag.