Das Gutachten von Dr. E.________ bestätigte die Persönlichkeitsstörung als Zustandsdiagnose und hielt daneben eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, paranoiden und emotionalinstabilen Anteilen (ICD-10: F61) fest (pag. PEN/481 ff.). Nicht bestätigen konnte Dr. E.________ die von Dr. D.________ diagnostizierte typische bzw. reine Border- line-Störung. Eine solche liege nicht vor. Die Diagnose einer kognitiven Störung konnte von ihm nicht ausreichend nachvollzogen werden (pag. PEN/483 zu Frage 1.3). Der Beschwerdeführer stellt eine psychische Erkrankung grundsätzlich nicht in Abrede (vgl. Ziff. 3.10 der Beschwerde;