Ferner stellte er als [aktuelle] Zustandsprognose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig noch leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.01), eine akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen, paranoiden und impulsiven Zügen (Z73.1) sowie den Status nach psychotischer Episode unklarer Genese, aktuell unter neuroleptischer Medikation weitgehend remittiert, fest. Dr. I.________ empfahl daher eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB (pag. BVD/207). Mit Gutachten vom 4. Januar 2019 wurden dem Beschwerdeführer von Dr. D.________ folgende Tatzeitdiagnosen gestellt (pag. BVD/700):