Die Rückfallgefahr sei nach wie vor gegeben. Weitere Umstände, wie z.B. das Alter und die somatischen Beschwerden, würden nicht gegen die Verhältnismässigkeit der Verlängerung sprechen. Die Massnahme habe noch nicht abgeschlossen werden können. Dr. E.________ habe einen klaren Zeithorizont aufgezeigt, weshalb sich eine Verlängerung um 5 Jahre rechtfertige. 10. Würdigung