_ sei es noch zu früh, den Beschwerdeführer aufzugeben. Dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage wäre, an einer Therapie teilzunehmen, sei nicht gegeben, was die oberinstanzliche Einvernahme gezeigt habe. Die Notwendigkeit des Vollzugs in einer geschlossenen Einrichtung sei primär die Aufgabe der Vollzugsbehörde, weshalb sich die Vorinstanz nicht ausführlich dazu habe äussern müssen. Damit seien die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Massnahme gegeben. Die Rückfallgefahr sei nach wie vor gegeben.