Er habe auch anlässlich der Verhandlung einen stabilen Eindruck gemacht. Den Ausführungen, wonach an die Begehung eines Delikts nicht mehr zu denken sei, könne deshalb nicht gefolgt werden. Eine bedingte Entlassung sei weder durch Dr. E.________ noch durch Dr. D.________ vorgesehen gewesen. Der Beschwerdeführer habe Fortschritte gemacht, wenn auch nicht grosse. Eine Krankheitseinsicht sei kaum vorhanden. Ganz grundsätzlich lehne er eine Therapie aber nicht ab. Gemäss den Ausführungen von Dr. E.________ sei es noch zu früh, den Beschwerdeführer aufzugeben.