Ein sozialadäquates Verhalten habe bisher noch nicht erarbeitet werden können. Der Beschwerdeführer habe sich in den Vollzugsalltag integrieren können und habe durchaus Fortschritte gemacht. Diese sollten sich aber nicht nur im geregelten Alltag zeigen. Er habe die Ziele der Vollzugsplanung nicht erreicht, weshalb der Vollzug nicht vollends positiv gewertet werden könne. Daran würden auch die somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers nichts ändern. Gemäss den Berichten der P.________ sei er stabil und zu 50% arbeitsfähig. Er habe auch anlässlich der Verhandlung einen stabilen Eindruck gemacht.