Das Vorliegen einer schweren psychischen Störung sei nicht bestritten. In sämtlichen Gutachten sei festgestellt worden, dass die begangenen Delikte in einem Zusammenhang mit der Störung stehen würden. Die Gutachten enthielten übereinstimmende Ausführungen zur Legalprognose, was sich auch immer wieder im Vollzug zeige. Der Beschwerdeführer habe von Stufe 6 in Stufe 4 und 5 zurückgestuft werden müssen und es sei auch später noch zu Beschimpfungen und Drohungen gekommen. Ein sozialadäquates Verhalten habe bisher noch nicht erarbeitet werden können.