Die Ausführungen, wonach sich die Vorinstanz nur mit dem Gutachten von Dr. E.________ auseinandergesetzt habe, seien faktenwidrig. Vielmehr habe sich die Vorinstanz gleichermassen mit dem Gutachten von Dr. D.________ befasst. Von Willkür könne deshalb nicht die Rede sein. Schliesslich sei der Beschwerdeführer als therapiewillig einzustufen. Dieser habe selbst ausgeführt, dass er gerne eine Therapie machen würde, aber mit der richtigen Person. Auch diesbezüglich liege keine Willkür vor. Das Vorliegen einer schweren psychischen Störung sei nicht bestritten.