28 9. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass die Vorinstanz zu Recht ein Gutachten bei Dr. E.________ in Auftrag gegeben habe. Dieser habe sich einlässlich mit der gesamten Ausgangslage auseinandergesetzt und eine in sich nachvollziehbare Beurteilung dargelegt. Die Ausführungen, wonach sich die Vorinstanz nur mit dem Gutachten von Dr. E.________ auseinandergesetzt habe, seien faktenwidrig.