59 StGB seien damit nach wie vor gegeben. Ferner sei die Störung behandelbar und in einem stationären Setting zu vollziehen, weshalb die Massnahme erforderlich sei. Die Massnahme sei weiter zumutbar, zumal der Vollzug der Massnahme in den kommenden Jahren in einem geschlossenen Setting stattfinden müsse. Gemäss den Ausführungen von Dr. E.________ sei der Beschwerdeführer behandelbar, auch wenn es sich schwierig gestalte. Die Rede sei von Ausgängen und einer Verlegung in ein offeneres Setting, sollte sich der Beschwerdeführer bewähren. Eine bedingte Entlassung sei derzeit noch nicht absehbar.