_ auseinandergesetzt und auch die Vorinstanz habe dies differenziert wiedergegeben. Die im Gutachten gestellte Diagnose erfülle die Voraussetzungen einer schweren psychischen Störung. Die Legalprognose gestalte sich tatzeitnah und aktuell gleich. Gemäss den Ausführungen von Dr. E.________ sei nicht davon auszugehen, dass die geforderten Fortschritte langfristig erreicht werden könnten. Es könne dem Beschwerdeführer mithin keine günstige Legalprognose gestellt werden. Die Grundvoraussetzungen von Art. 59 StGB seien damit nach wie vor gegeben.