Die Störungseinsicht und Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers seien dagegen gering. Dies zeige sich in den Gewaltphantasien, den Drohungen und den Tätlichkeiten. Es habe zwar eine allgemeine Stabilisierung im Setting stattgefunden, eine Störungseinsicht dagegen fehle. Die Auffassung von Dr. E.________, wonach eine hohe Massnahmenbedürftigkeit bestehe, werde durch die neusten Berichte bestätigt. Dr. E.________ habe sich in seinem Gutachten mit den abweichenden Ansichten von Dr. D.________ auseinandergesetzt und auch die Vorinstanz habe dies differenziert wiedergegeben.