8. Vorbringen der BVD Die BVD wiesen anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung auf den Sinn und Zweck der Therapie hin, welcher darin bestehe, dass der Beschwerdeführer mit seiner Persönlichkeitsstörung umzugehen wisse, damit sich einer solcher Vorfall nicht wiederhole. Entscheidend sei der Deliktsmechanismus. Der bisherige Vollzug – sei es in der JVA U.________ oder in der JVA Q.________ – sei zäh aber mit günstiger Tendenz verlaufen. Begleitete und gesicherte Ausgänge seien möglich gewesen. Die Störungseinsicht und Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers seien dagegen gering.