Dieser Zustand existiere nun nicht mehr und der Beschwerdeführer sei compliant auf seine Medikamente. Die Verlängerung um fünf Jahre stehe in keinem Verhältnis zu Lebenserwartung des Beschwerdeführers. Es gehe nur noch darum, ihm einen einigermassen würdigen Lebensabend zu verschaffen. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung liess der Beschwerdeführer ergänzen, dass die Massnahme bereits 2019 ausgelaufen sei. Es könne deshalb nicht darüber entschieden werden, ob diese Massnahme zu verlängern sei oder nicht, denn eine rückwirkende Verlängerung einer Massnahme sei von Gesetzes wegen nicht vorgesehen.