Die Massnahme sei im aktuellen Setting nicht mehr durchführbar. Aktuell umso weniger, als sich der Beschwerdeführer mehrheitlich kaum dort aufhalte (P.________). Der Beschwerdeführer sei derart krank, dass er nicht mehr in der Lage sei, schwerwiegende Delikte zu begehen. Zudem habe er sich zum Tatzeitpunkt in einer Ausnahmesituation befunden. Er habe sich anlässlich der Hauptverhandlung glaubhaft von jeglicher Gewalthandlung distanziert. Dieser Zustand existiere nun nicht mehr und der Beschwerdeführer sei compliant auf seine Medikamente.