Die Behandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei nicht mehr vorhanden. Er sei somatisch schwer krank und an einen normalen Massnahmenvollzug sei nicht mehr zu denken. Vielmehr sei er in das Pflegezentrum Y.________ oder eine ähnliche Einrichtung verlegen. Die Massnahme sei aussichtslos. Die somatische Erkrankung habe sich auch auf den Therapiewillen des Beschwerdeführers ausgewirkt. Dieser sei in der JVA Q.________ jedenfalls zuletzt nicht mehr vorhanden gewesen. Die Massnahme sei im aktuellen Setting nicht mehr durchführbar.