Derselbe persönliche Eindruck bestätigte sich der Kammer anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer externalisierte die Verantwortung, weshalb keine Therapie mehr habe stattfinden können. So leide seine ehemalige Therapeutin Frau K.________ selbst an Depressionen und habe die JVA verlassen (pag. BK/441, Z. 27 f.), sein neuer Therapeut Dr. L.________ sei nie in der JVA erschienen (pag. BK/441, Z. 33 ff.), Dr. E.________ habe sein Gutachten so geschrieben, dass er die Behörden und die JVA damit habe zufrieden stellen können (pag. 443, Z. 14 f.) und mit Dr. J.________ habe alles angefangen (pag. BK/439, Z. 21 f.).