Die Veränderungswilligkeit und wahrscheinlich auch -fähigkeit erscheinen nicht gegeben, so dass eine delikt- wie auch störungsorientierte Psychotherapie im engeren Sinne als schwierig erachtet worden sei. An einer zwischenzeitlich erfolgten Anmeldung in der JVA X.________ werde deshalb festgehalten. Im Falle der Ablehnung der Aufnahme solle versucht werden, dem Beschwerdeführer einen Neubeginn im Sinne einer neuen therapeutischen Zuteilung und allenfalls auch einen Wohnungswechsel innerhalb der JVA Q.________ anzubieten (pag. BK/381 f.). Dr. E.________ hatte ebenfalls den Eindruck, dass der Beschwerdeführer eine Therapie offenbar nicht wolle.