Eine erfolgreiche Zusammenarbeit und einen therapeutischen Wiedereinstieg in der JVA Q.________ sei – auch aufgrund seiner Frustration und der grossen Kränkung bezüglich der Stellungnahme der S.________ Q.________ vom 26. Februar 2019 – erschwert. Eine Krankheitseinsicht sei kaum vorhanden. Es werde daher eine Verlegung in ein anderes Setting empfohlen (pag. BK/393 f.). Der Therapiebericht vom 4. August 2021 bestätigt die zunehmend ablehnend-verweigernde Haltung des Beschwerdeführers. Die Veränderungswilligkeit und wahrscheinlich auch -fähigkeit erscheinen nicht gegeben, so dass eine delikt- wie auch störungsorientierte Psychotherapie im engeren Sinne als schwierig erachtet worden sei.